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Sicherheit im Straßenverkehr

Sicher Radfahren im Straßenverkehr

Im alltäglichen Straßenverkehr sind Fahrradfahrer einer Vielzahl an Gefahren ausgesetzt, die teilweise durch ein rücksichtsloses oder unbedachtes Fahrverhalten von Seiten der Autofahrer, aber auch von Seiten des Fahrradfahrers selbst, begünstigt werden können. Aber auch einfache Unfälle, die ohne das Verschulden einer Person entstehen, sind keine Seltenheit. Die Folge sind häufig Stürze des Fahrradfahrers oder Kollisionen mit Autofahrern oder anderen Verkehrsteilnehmern.

Damit Unfälle schon im Vorfeld vermieden werden können ist es auch für jeden, aktiv am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrradfahrer, unbedingt notwendig, sich an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten.

Verkehrssicherheit


Damit eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet werden kann, ist es absolut notwendig nur mit einem, für den Straßenverkehr geeignetem Fahrrad unterwegs zu sein.

Über folgende Komponenten muss ein verkehrssicheres Fahrrad mindestens verfügen:  
Vorder- und Rücklicht 
Klingel 
Reflektoren an Pedalen und Speichen 
Intakte Bremsen 
Reifen mit genügend Profil und ausreichendem Reifendruck 

Radwege


Sind Radwege vorhanden, so müssen diese von Fahrradfahrern auch genutzt werden. Das Fahren auf der Straße trotz eines vorhandenen Radweges ist damit unzulässig. Diese Regel betrifft auch Fahrer von Rennrädern, die sich, um die wesentlich dünneren Reifen ihrer Fahrräder zu schonen, oftmals trotz vorhandener Radwege auf der Straße aufhalten.

Straße


Sind keine Radwege vorhanden, so müssen alle Verkehrsteilnehmer mit einem Alter über 10 Jahren die Straße benutzen. Das Fahren auf dem Gehweg ist nur Kindern unter 8 Jahren vorbehalten. Für sie ist das Fahren auf der Straße jedoch untersagt. Nur Kinder zwischen 8 und 10 Jahren haben die Wahl, ob sie auf dem Gehweg oder der Straße fahren wollen.

Fußgängerzonen


Das Fahren von Fahrrädern ist innerhalb von gekennzeichneten Fußgängerzonen verboten. Fahrräder müssen hier geschoben werden.

Einbahnstraßen


In vielen Fällen ist es Fahrradfahrern erlaubt den Fahrtweg gegen eine Einbahnstraße zu benutzen. Gekennzeichnet wird dies durch das Zusatzschild „Fahrrad frei“. Auf diese Weise werden andere Verkehrsteilnehmern auf mögliche entgegenkommende Radfahrer aufmerksam gemacht. Fehlt ein entsprechendes Schild an einer Einbahnstraße, so ist die entgegengesetzte Durchfahrt auch für Fahrradfahrer verboten.

Geschwindigkeit


Zwar sieht die StVO für Radfahrer keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzungen vor, dennoch gilt für Radfahrer die Regel dem Verkehr entsprechend angemessen zu fahren.

Mitfahrer


Die Mitnahme einer zweiten Person, entweder auf dem Gepäckträger oder der Rahmenstange, ist grundsätzlich verboten. Einzig Kinder bis 7 Jahren dürfen auf einem entsprechend geprüften Kindersitz oder in einem Anhänger mitgenommen werden.

Walkman


Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Hören von Musik mit einem Walkman oder Ähnlichem auf dem Fahrrad nicht. Dennoch darf die Lautstärke der Musik nur einen Grad erreichen, mit dem die Teilnahme am Straßenverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Telefonieren


Seit dem 1. April 2004 ist das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt nicht mehr erlaubt. Wer trotzdem dabei erwischt wird kann mit einem Bußgeld von 25€ bestraft werden.

Alkohol


Genauso wie das Autofahren im alkoholisierten Zustand verboten ist, ist auch die Fahrt mit dem Fahrrad untersagt. Wer dennoch betrunken auf seinem Fahrrad angehalten wird kann mit einem Bußgeld bis hin zum Führerscheinverlust bestraft werden.
 
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